Entkriminalisierung
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Mit Entkriminalisierungen sollen bestimmte Verhaltensweisen nicht mehr bestraft werden [weiter]
Entkriminalisierung der Bagatelldelikte
Ladendiebstahl und Beförderungserschleichung sollten zu Vergehen herabgestuft werden. Diese Delikte führen vor allem zur Kriminalisierung von Kindern, weil diese mit den sprichwörtlichen Gelegenheiten, die Diebe machen, am wenigsten umgehen können. Diejenigen, die aus Gründen der Einsparung von Personalkosten immer größere Selbstbedienungsflächen schufen, für die immer weniger Personal eingestellt wurde und diejenigen, die in den öffentlichen Verkehrsmitteln die Schaffner abschafften, sollten keine Möglichkeit haben, die dadurch ermöglichten Delikte auf Kosten der Allgemeinheit verfolgen zu lassen. Sie sollten mehr Personal einstellen.
Entkriminalisierung der Drogen
Jörn Foegen, bis Frühjahr 2006 Leiter der JVA Köln: “Hätten wir eine an Leidverminderung orientierte Drogengesetzgebung statt diese repressive Drogenpolitik, könnte ich ein Drittel aller Zellen in der JVA dicht machen.” [weiter]
Bundesverband der Eltern und Angehörigen für akzeptierende Drogenarbeit.E.V. [weiter]
Entkriminalisierung der Flüchtlinge
Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liefert die Grundlage für die Kriminalisierung von Flüchtlingen. In § 3 wird die grundsätzliche Passpflicht von Flüchtlingen festgeschrieben. Nach § 48 müssen sie diesen Pass jederzeit bei sich führen. § 48, Abs.3 regelt die Pflicht, an der Beschaffung eines Passes mitzuwirken. Die §§ 95 und 96 enthalten einen umfassenden Strafen- und Bußgeldkatalog, mit dem Verstöße mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Bußgelder bis zu 5000 Euro geahndet werden können. Darunter befinden sich:
- Verstoß gegen den Residenzpflicht: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 95 Abs.1, Satz 7)
- Aufenthalt ohne Pass, Aufenthaltserlaubnis oder Duldung: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 95 Abs.1, Satz 1)
- Verstoß gegen Mitwirkungspflichten: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 95 Abs.1, Satz 5)
- Unvollständige oder falsche Identitätsangaben: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (§95 Abs. 2, Satz 2)
- Verspätetes vorlegen von persönlichen Unterlagen bei den Behörden : bis zu 3000 Euro Bußgeld (§ 98 Abs. 2, Satz 3)
- Politische Betätigung, die den außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik zuwiderlaufen: bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 95 Abs.1, Satz 4)
Entkriminalisierung der “Illegalen”
In den verrgangen 20 Jahren waren 10 - 20% aller nichtdeutschen Tatverdächtigen in der vom Bundeskriminalamt veröffentlichten Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) als “Illegale” ausgewiesen. Siehe in der PKS für 2005 auf S. 120 [weiter]
Ein Plädoyer für die Entkriminalisierung der “Illegalen” findet sich hier [weiter]
Entkriminalisierung der Sprayer [weiter]